Welches Organisationsverständnis hat das Netzwerk?
Das Netzwerk für Menschenrechte und Demokratie „Wir sind bunt: Coburg Stadt und Land!“ versteht sich als Zusammenschluss von Menschen und Institutionen aus Stadt und Landkreis Coburg, die auf Basis ihres gemeinsamen Leitbilds Toleranz und Zivilcourage im Coburger Land stärken wollen, damit Fremdenfeindlichkeit, Ausgrenzung und Gewalt in der Region nicht Fuß fassen können.
Im Gegensatz bspw. zu Bündnissen oder Initiativen versteht sich das Netzwerk mehr als kontinuierlich und langfristig arbeitender verbindlicher Zusammenschluss, der sich nicht nur über einzelne Aktionen sondern eine nachhaltige Basisarbeit der Netzwerk-Partnerinnen und -partner zur Stärkung von Demokratie und Menschenrechten in der eigenen Institution und in der Gesellschaft definiert.
Bewusst geht das Netzwerk jedoch auch nicht den Weg eines Vereinsmodells, da die inhaltliche Arbeit der einzelnen Akteure im Vordergrund steht und nicht der Aufbau einer eigenständigen Rechtsperson.
Wer kann Teil des Netzwerks sein und welchen Status hat er/sie dann?
Das Netzwerk ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger sowie für alle gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen, die sich mit diesem Leitbild identifizieren. Die Partizipation erfolgt durch eine schriftliche, öffentliche Willensbekundung und Unterzeichnung des Leitbilds. Leitbild sowie Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden im Internet veröffentlicht. Sie sind dann feste Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner.
Politische Parteien bzw. politische Wählergruppen und deren Jugendorganisationen können nicht Teil des Netzwerks werden – das Netzwerk freut sich jedoch über ihre tatkräftige Unterstützung seiner Arbeit.
Wie kann man sich in das Netzwerk einbringen?
Das Netzwerk wünscht sich aktive Partnerinnen und Partner, die in ihrem alltäglichen Handeln und mit kontinuierlichen eigenen und gemeinsamen Aktionen die im Leitbild formulierten Ziele in vielfältiger Art und Weise unterstützen und damit aktiv ihre Beteiligung am Netzwerk dokumentieren.
Zur Organisation der inhaltlichen Arbeit wird ein Forum installiert.
Die Mitarbeit als Netzwerk-Partnerin und Netzwerk-Partner ist nicht mit einer festen Kostenbeteiligung verbunden. Das Netzwerk wünscht sich jedoch die solidarische Finanzierung von gemeinsamen Maßnahmen und Aktionen im Rahmen der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Treuhänderisch werden die Mittel von der Geschäftsstelle verwaltet und ihre Verwendung belegt.
Wer entscheidet über die Aufnahme neuer Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerkpartner?
Die Aufnahme als feste Netzwerk-Partnerin oder fester Netzwerk-Partner erfolgt grundsätzlich ohne reagierenden Beschluss des Netzwerks auf den Antrag der Netzwerk-Partnerin oder des Netzwerkpartners. Die Geschäftsstelle nimmt den Beitritt entgegen.
Sollten Geschäftsstelle, Sprecherinnen, Sprecher oder ein erheblicher Teil der bestehenden Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner begründete Zweifel vorbringen können, dass das Denken und Handeln einer neuen Netzwerk-Partnerin oder eines neuen Netzwerk-Partners auch wirklich dem Leitbild des Netzwerks entspricht, kann dem Aufnahmegesuch widersprochen werden. Der oder dem um Aufnahme bittenden neuen Netzwerk-Partnerin oder Netzwerk-Partner ist dann jedoch Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, über die Sprecherinnen und Sprecher und Geschäftsstelle binnen vier Wochen zu beraten haben und auf dieser Basis erneut über die Aufnahme entscheiden müssen.
Lässt sich auch hierbei kein Konsens finden, entscheidet die Versammlung aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner bei ihrer nächsten Zusammenkunft über den Aufnahmewunsch. In der Einladung zu dem Treffen ist dabei auf den Beratungsgegenstand hinzuweisen.
Können Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner auch ausgeschlossen werden? Welche Gründe führen zum Ausschluss und läuft ein Ausschluss ab?
Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner, die sich durch Äußerungen oder Taten in Widerspruch zu den Grundsätzen im Leitbild des gemeinsamen Netzwerks stellen, werden vom Netzwerk ausgeschlossen. Hierzu müssen von Seiten der Sprecherinnen und Sprecher, Geschäftsstelle oder eines erheblichen Teils der bestehenden Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner begründete Hinweise vorgebracht werden.
Der kritisierten Netzwerk-Partnerin oder dem kritisierten Netzwerk-Partner ist in solchen Fällen eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, über die Sprecherinnen und Sprecher und Geschäftsstelle binnen vier Wochen zu beraten haben und auf dieser Basis erneut über den möglichen Ausschluss entscheiden müssen.
Lässt sich hierbei kein Konsens finden, entscheidet die Versammlung aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner bei ihrer nächsten Zusammenkunft über den möglichen Ausschluss. In der Einladung zu dem Treffen ist dabei auf den Beratungsgegenstand hinzuweisen.
Bis dahin bleibt die Netzwerk-Partnerschaft schwebend unwirksam.
Welche weiteren Formen der Unterstützung der Netzwerk-Arbeit gibt es?
Politische Parteien, politische Wählergruppen und deren Jugendorganisationen, die auf Basis dieser Geschäftsordnung nicht feste Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner werden können, können die Arbeit des Netzwerks als aktive Unterstützerinnen und Unterstützer begleiten.
Gleiches gilt für Akteure aller Art, die sich nicht kontinuierlich in die Netzwerk-Arbeit einbringen wollen, aber einzelne Aktionen und Aktivitäten unterstützen wollen.
Wer vertritt das Netzwerk nach außen(„Sprecherinnen- und Sprecher-Funktion“)?
Das Netzwerk bestimmt in seiner Gründungsversammlung bis zu fünf Sprecherinnen und Sprecher, die Ziele und Arbeit des Netzwerks jeweils einzeln nach innen und außen vertreten. Sie stimmen sich dabei im Rahmen der Möglichkeiten intern in der Sprachregelung ab. Einzelne Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner sprechen nie für das Netzwerk insgesamt, sondern ausschließlich für sich selbst und die eigene Position und Haltung.
Die Ausübung der Funktion als Sprecherin oder Sprecher wird zeitlich nicht begrenzt. Eine Sprecherin oder ein Sprecher kann die Funktion niederlegen, wenn sie oder er aus zeitlichen, organisatorischen oder inhaltlichen Gründen die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann. Dies ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Aufgabe ist nach Möglichkeit so lange noch wahr zu nehmen, bis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt ist.
Nachfolgende Sprecherinnen oder Sprecher bestimmt die Versammlung aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner bei ihrem nächsten Treffen. In der Einladung ist dabei auf den Beratungsgegenstand hinzuweisen.
Eine Sprecherin oder ein Sprecher kann von ihrer oder seiner Aufgabe abberufen werden, wenn von Seiten der weiteren Sprecherinnen oder Sprecher, der Geschäftsstelle oder eines erheblichen Teils der Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner begründete Hinweise vorgebracht werden, dass Äußerungen oder Taten der kritisierten Sprecherin oder des kritisierten Sprechers in Widerspruch zu den Leitbild-Grundsätzen des gemeinsamen Netzwerks stehen.
Der kritisierten Sprecherin oder dem kritisierten Sprecher ist in solchen Fällen eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, über die die weiteren Sprecherinnen und Sprecher und die Geschäftsstelle binnen vier Wochen zu beraten haben und auf dieser Basis erneut über die mögliche Abberufung entscheiden müssen.
Lässt sich hierbei kein Konsens finden, entscheidet die Versammlung aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner bei ihrer nächsten Zusammenkunft über die Abberufung. In der Einladung zu dem Treffen ist dabei auf den Beratungsgegenstand hinzuweisen.
Bis dahin bleibt die Sprecherinnen- oder Sprecher-Funktion schwebend unwirksam.
Wie organisiert das Netzwerk seine Arbeit („Geschäftsstelle“)?
Die laufende organisatorische Arbeit des Netzwerks übernimmt im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zunächst das Regionalmanagement Coburger Land. Es ist dabei auf die bestmögliche Unterstützung weiterer institutioneller fester Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner angewiesen.
Die Versammlung der Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner kann jederzeit entscheiden, die Geschäftsstelle anders zu organisieren bzw. bei einer anderen Netzwerk-Partnerin oder bei einem anderen Netzwerk-Partner anzusiedeln.
Die Geschäftsstelle vertritt das Netzwerk nur insoweit nach außen, als sie über organisatorische Dinge informiert oder auf mit den Sprecherinnen und Sprechern abgestimmte Aktionen und Veranstaltungen hinweist.
Einzelne Aktionen und Aktivitäten im Sinne des Leitbilds sind jedoch nur zu realisieren, wenn sie von den einzelnen Netzwerk-Partnerinnen oder Netzwerk-Partnern getragen werden.
Wie kommuniziert das Netzwerk intern und nach außen?
Das Netzwerk kommuniziert nach innen üblicherweise auf elektronischem Weg. Nur in besonderen Fällen erfolgt die interne Kommunikation in Schriftform.
Die Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner nennen der Geschäftsstelle hierzu eine eMail-Adresse. Netzwerk und Geschäftsstelle verpflichten sich zur strikten Einhaltung aller gesetzlichen Datenschutz-Bestimmungen und geben diese eMail-Adresse in keinem Fall an Dritte weiter. eMails an Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner werden grundsätzlich bcc und somit geschützt versandt. Zur gegenseitigen Kommunikation der Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner wird ein geschützter Mailverteiler angelegt.
Jede Netzwerk-Partnerin und jeder Netzwerk-Partner legt selbstständig fest, ob und wenn ja mit welchen Kontaktdaten sie bzw. er die Netzwerk-Partnerschaft nach außen kommuniziert wissen will.
Benötigen wir vereinsähnliche Vorgaben zur Durchführung jährlicher Netzwerktreffen?
Da es sich bewusst um ein Netzwerk und keine eigene Rechtskörperschaft mit festen internen Strukturen handelt, gibt es auch keine verbindlichen Vorgaben zur Durchführung regelmäßiger Versammlungen aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner.
Es erscheint jedoch sachlich zwingend erforderlich, dass sich die Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal pro Jahr – über ihr weiteres Vorgehen und aktuellen Handlungsbedarf abstimmen. Dies kann jedoch auch am Rande von gemeinsamen Aktionen und Aktivitäten geschehen, wenn hierauf im Vorfeld explizit hingewiesen wurde. Auch die schriftliche Einholung eines Meinungsbildes oder per eMail ist möglich.
Die Versammlung aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner ist zwingend einzuberufen, wenn dies gemäß dieser Geschäftsordnung erforderlich ist (Widerspruch zur Aufnahme einer neuen Netzwerk-Partnerin oder eines neuen Netzwerk-Partners oder Ausschluss einer bestehenden
Netzwerk-Partnerin oder eines bestehenden Netzwerk-Partners; Neuwahl oder Abberufung einer Sprecherin oder eines Sprechers). Gleiches gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie nicht eher formaler Natur sind.
Außerdem haben Sprecherinnen und Sprecher und Geschäftsstelle die Versammlung aller Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner einzuberufen, wenn ein erheblicher Teil der Netzwerk-Partnerinnen oder Netzwerk-Partner dies wünscht.
Eine Änderung des Leitbilds ist nur möglich, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner dies beschließt.
Wie ist die Verwendung des Namens des Netzwerks bzw. seines Logos geregelt?
Namen und Logos des Netzwerks dürfen ausschließlich feste Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partner nutzen. Es kann von allen Netzwerk-Partnerinnen und Netzwerk-Partnern öffentlich genutzt werden, wenn die jeweilige Veranstaltung oder Äußerung das Anliegen des Netzwerkes unterstützt. Die Geschäftsstelle erhält zum Nachweis der Nutzung ein Belegexemplar der jeweiligen Nutzung.
Die Geschäftsstelle übersendet auf Anforderung die Logo-Datei.